I. Allgemeines
II. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
III. Preise und Zahlungen
IV. Lieferung und Lieferverzug
V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
VI. Gewährleistung
Für nicht nur unerhebliche Mängel der Lieferung unter Einschluß ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
VII. Ausschluß von Schadenersatz, Haftungsbegrenzung
VIII. Eigentumsvorbehalt
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen.
- Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wir.
Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen. - Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
- Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.
- Bei Katalogpreisen werden mit Erscheinen eines neuen Kataloges die alten Preislisten / Kataloge ungültig. Preisänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
II. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
- Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
- Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als Vereinbart.
- Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften für geschützte Software gelten. Wir nehmen diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.
III. Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich als Waren- Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
- Die Zahlung hat in Euro spesenfrei und ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
- Wir behalten uns das Recht vor, bei Warensendungen im Wert unter EUR 25 netto Bearbeitungskostenzuschläge zu berechnen, nicht mehr jedoch als EUR 25 netto.
- Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn diese Ansprüche auf dem selben Verhältnis beruhen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
- Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
- Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Vertragspartner kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Sollten wir auch ohne das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender Vorschriften haften, dann wird die Verzugsentschädigung des Vertragspartners auf 0,5% des Lieferwertes für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5% des Lieferwertes beschränkt, jedoch nicht mehr als Schaden entstanden ist.
- Der Vertragspartner kann uns im Falle unseres Verzugs auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten mit Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 20% des Lieferwertes beschränkt.
- Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.
V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
- Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir haben die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluß von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel, auch im Falle der Weiterveräußerung , zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Transportschäden sind innerhalb 48 Stunden anzuzeigen.
- Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolles mitzuwirken.
- Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen.
VI. Gewährleistung
Für nicht nur unerhebliche Mängel der Lieferung unter Einschluß ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
- Von uns anerkannte Mängel der Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - z.B. schlechte Ausführung, fehlerhafte Bauart, fehlerhaftes Material - verpflichten uns nach unserem, billigem Ermessen unterliegender Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzte Teile werden wieder unser Eigentum.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen; befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, ist die Vertragsaufhebung nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel zulässig. Auf die Preisherabsetzung finden in der Regel der Minderung (§ 472 BGB) auf die Vertragsaufhebung die der Wandlung (§ 467 BGB) Anwendung.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt für den Fall des vorbeschriebenen Fehlschlagens der Nachbesserung Abschnitt VII.
- Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber.
- Gebrauchte bewegliche Sachen werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.
- Bei Reparaturen erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl nur durch kostenfreie Ersatzlieferung oder unentgeltliche Instandsetzung der mangelhaften Teile. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar oder scheitert die Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
- Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem uns bei Vertragsabschluß bekannten Installationsort verbracht wurde.
VII. Ausschluß von Schadenersatz, Haftungsbegrenzung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Für zugesicherte Eigenschaften ist jedoch Voraussetzung, dass diese schriftlich vereinbart wurden (II 3.).
- Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
- Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gem. § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungs/Verrichtungsgehilfen.
- In allen Fällen wird die Haftung auf den für uns bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht von uns für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Vertagspartner auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor.
- Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
- Verpfändung oder Sicherungsübereigung der Vorbehaltsware ist in allen Fällenunzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
- Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Salto gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Salto ist ausgeglichen.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
- Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. Geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.
Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. - Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
- Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der vereinheitlichten Kaufrechte (UNKaufR) zugrunde.
- Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, des für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.











